Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden, dh. es geht um energiesparenden Wärmeschutz und Anlagentechnik bei bestehenden Gebäuden sowie Neubauten. Zum Gesetzestext »
Eine Darlehensform, bei der während der Vertragslaufzeit die Schuldzinsen immer auf das Anfangsdarlehen bezogen werden. Oft erfolgt die Tilgung durch Zahlen von Beiträgen in eine Kapitallebensversicherung oder einen Bausparvertrag. (Empfehle ich nicht bei selbstgenutztem Wohnraum)
Ein öffentliches Register, das beim zuständigen Amtsgericht geführt wird und die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks der Öffentlichkeit zugänglich macht. Es beinhaltet die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks, die Lasten und Beschränkungen des Grundstücks, die Hypotheken und Grundschulden.
Der Staat verlangt beim Kauf eines Grundstücks (mit oder ohne Gebäude) eine Grunderwerbssteuer von 5 % des Kaufpreises.
Die Grundschuld ist die übliche Absicherung von Immobilienfinanzierungen. Sie bleibt auch bei fortlaufender Tilgung des Darlehens in voller Höhe – im Gegensatz zur Hypothek – bestehen.
Pfandrecht zur Sicherung einer Darlehensforderung. Im Gegensatz zur Grundschuld ist die Hypothek einem Kredit zugeordnet. Mit zunehmender Tilgung eines Darlehens nimmt auch die Hypothek im gleichen Maße ab.
Sind unbewegbare Güter/ Sachgüter, d.h. Häuser und Grundstücke.
Wird schriftlich erstellt und muss vom Notar beurkundet werden.
Bezeichnet ein Grundstück.
Fähigkeit eines Kapitalanlegers, den Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen.